I.
Allgemeines 1.
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
ausschließlich gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser
Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten
wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handeln. 2. Sämtliche Vertragsabschlüsse
und Lieferungen der Firma Humboldt Verpackungstechnik GmbH (im
Folgenden kurz HUMBOLDT) erfolgen ausschließlich zu den
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HUMBOLDT, sofern
nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich
vereinbart ist. Will der Kunde nicht zu den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von HUMBOLDT abschließen, so muss er dies
ausdrücklich erklären. Andernfalls gelten die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von HUMBOLDT selbst dann, wenn der Kunde zu
anderen Bedingungen bestellt oder bestätigt hat und/oder wenn nach
seinen Bedingungen andere Allgemeine Geschäftsbedingungen keine
Gültigkeit haben sollen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Kunden verpflichten HUMBOLDT nicht. HUMBOLDT widerspricht hiermit
ausdrücklich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. Diese
haben für HUMBOLDT auch dann keine Gültigkeit, wenn HUMBOLDT ihnen
im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. 3. Die
Vertragsbeziehungen unterliegen den Gesetzen der Bundesrepublik
Deutschland. Das Kollisionsrecht (IPR) sowie das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge im internationalen Warenkauf
(CISG) finden keine Anwendung. Für die Auslegung von
Lieferklauseln (FOB, CIF etc.) gelten die von der Internationalen
Handelskammer festgelegten "Incoterms". Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Humboldt gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit den Kunden.
II.
Vertragsangebot und -abschluss 1.
Der Kunde ist an seinen Auftrag bis zum Eingang der schriftlichen
Auftragsbestätigung von HUMBOLDT, höchstens jedoch vier Wochen,
gebunden. Der Vertrag wird mit Zugang der Auftragsbestätigung durch
HUMBOLDT rechtswirksam. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die
schriftliche Auftragsbestätigung oder, wo eine solche nicht gegeben
ist, die sich in Händen von HUMBOLDT befindlichen, vom Kunden
unterzeichneten Schriftstücke. 2. Alle Vereinbarungen, mündliche
Nebenabreden und Vertragsänderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn
sie von HUMBOLDT schriftlich bestätigt werden. Das Gleiche gilt für
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien bezüglich der
Vertragsware. Sofern der Kunde technische Änderungen gegenüber dem
Angebot wünscht, insbesondere nach Beginn der Fertigung von Mustern
etc. bzw. der Produktion der bestellten Vertragsware, behält sich
HUMBOLDT vor, den Auftrag nach zu kalkulieren und den ursprünglichen
Angebotspreis entsprechend dem Mehr- oder Minderaufwand anzupassen.
Auf Verlangen wird dem Kunden der entsprechende Aufwand nachgewiesen,
der durch die gewünschten Änderungen notwendig ist. Soweit bereits
Produktionskosten bzw. Fertigungskosten entstanden sind, die für das
technisch veränderte Produkt nicht mehr verwertbar sind, hat der
Kunde diese Kosten HUMBOLDT zu erstatten. 3. Für den Kunden
zumutbare sowie handels- und branchenübliche
Konstruktionsänderungen, soweit sie nicht grundsätzlicher Natur
sind, behält sich HUMBOLDT vor. Die Angaben, auch in Katalogen und
Prospekten, über Gewicht, Dimensionen, Geschwindigkeiten und
sonstige Werte sind nur als annähernd zu betrachten. Auch insoweit
behält sich HUMBOLDT zumutbare bzw. handels- und branchenübliche
Abweichungen vor. 4. Alle Angebote sowie Folgeangebote für
Folgeaufträge sind freibleibend. 5. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich HUMBOLDT das
Eigentums- und Urheberrecht vor. Die zu dem Vertragsabschluss
notwendigen und vorgelegten Unterlagen, wie Ablichtungen,
Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sowie Geschwindigkeiten, sind
nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von
HUMBOLDT als verbindlich bezeichnet worden sind. Insoweit behält
sich HUMBOLDT zumutbare sowie handels- bzw. branchenübliche
Abweichungen vor. Unterlagen von HUMBOLDT dürfen in keinem Fall ohne
vorherige Zustimmung von HUMBOLDT Dritten zugänglich gemacht werden.
Wird der Vertrag nachträglich wieder aufgelöst, so werden die
geleisteten Planungs- und Entwurfsarbeiten dem Kunden nach der
maßgebenden Leistungs- und Honorarordnung der Ingenieure in Rechnung
gestellt. Zeichnungen und andere Unterlagen sind vom Kunden ohne
Aufforderung an HUMBOLDT zurückzugeben, wenn der Vertrag aufgelöst
wird oder nicht zur Durchführung kommt.
III.
Rücktritt vom Vertrag 1.
HUMBOLDT hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn: a.
Umstände nach Vertragsschluss bekannt werden, welche die Annahme
rechtfertigen, dass der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen
nicht ordnungsgemäß erfüllen wird und hierdurch das Erbringen der
Gegenleistung gefährdet ist (insbesondere Zahlungseinstellung,
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Scheck-/Wechselproteste usw.) und der Kunde auch nach Bestimmung
einer angemessenen Frist weder die Gegenleistung bewirkt noch
Sicherheit leistet; b. höhere Gewalt, Krieg, Eingriffe
staatlicher Behörden, Rohstoffknappheit, Naturkatastrophen,
Betriebsverlegung oder –Schließung, die die Erfüllung der
Lieferverpflichtung ohne, dass HUMBOLDT hierbei ein Verschulden
trifft, nicht nur vorübergehend behindern, sondern durch diese
Ereignisse ein dauerhaftes Leistungshindernis geschaffen wurde; c.
der Kunde den Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt nicht
nachkommt; d. außervertragliche Belastungen (Wege- und
Einfuhrzölle, Steuern oder sonstige Zuschläge auf die Vertragsware,
Devisenschwankungen), die nicht der Kunde zu tragen hat, die
Erfüllung der Lieferverpflichtung nicht nur erheblich erschweren. 2.
Im Rücktrittsfall kann HUMBOLDT die Vertragswaren an sich nehmen,
fortschaffen oder die Absendung verlangen. Die daraus entstehenden
Kosten trägt der Kunde. 3. Dem Kunden steht kein vertragliches
Rücktrittsrecht zu. Tritt der Kunde aus Gründen, welche HUMBOLDT
nicht zu vertreten hat, vom Vertrag zurück, ohne dass ihm ein
gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht, so ist er zum Schadenersatz
verpflichtet.
IV.
Preise und Zahlungsbedingungen 1.
Als Preis gilt der jeweils am Tag der Lieferung bzw. Leistung gültige
Listenpreis. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich
Mehrwertsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung,
Verladung, Abladung und Zusammen- oder Einbau an Ort und Stelle.
Sofern sich nach Abschluss des Vertrages die Kostenfaktoren, auf
denen der vereinbarte Preis beruht, durch Preissteigerungen im
Bereich Rohstoffe, Hilfsstoffe, Energie oder durch Lohnsteigerungen
aufgrund von Tarifabschlüssen erhöhen, behält sich HUMBOLDT eine
Anpassung des Preises vor, wenn die Ware oder Leistung erst vier
Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll. Auf
Verlangen werden die Kostenerhöhungen dem Kunden nachgewiesen. 2.
Aufwendungen auf die Ware bei der Einfuhr ins Bestimmungsland
(Einfuhr, Wegezölle und sonstige Zuschläge) sind nicht im
vereinbarten Vertragspreis inbegriffen und gehen zu Lasten des
Kunden. 3. Bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich veranschlagte
Leistungen, die jedoch zur Durchführung des Auftrages nachträglich
notwendig werden oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden
müssen, werden von HUMBOLDT zusätzlich in Rechnung gestellt. 4.
Der Kaufpreis für Maschinen ist zu 30 % bei Auftragserteilung, zu 60
% bei Anzeige der Versandbereitschaft und zu 10 % spätestens 14 Tage
nach Anzeige der Versandbereitschaft ohne Abzug zu zahlen. Montage,
Umbauarbeiten und Reparaturen sowie Verbrauchsmaterial sind innerhalb
von 14 Tage mit Erbringung der Leistung bzw. Auslieferung der Ware
ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sofern keine anderweitigen
vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind, sind Zahlungen
unabhängig von Rechnungsstellung oder Rechnungserhalt sofort mit
Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistungen fällig. Die
Verzugszinsen betragen 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen
Basiszinssatz. Falls HUMBOLDT in der Lage ist, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, ist HUMBOLDT berechtigt, diesen geltend
zu machen. 5. Die bei Akzepten oder Kundenwechseln anfallenden
Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden. 6. Bei
Zielüberschreitungen, Zahlungsrückständen oder Verzug des Kunden
ist HUMBOLDT berechtigt, gewährte Preisvorteile wie Rabatte usw.
aufzuheben und Lieferungen an den Kunden - auch aufgrund anderer
Aufträge - bis zur Begleichung des Rückstandes zurückzuhalten. 7.
Bei Nichteinhaltung fälliger Raten ist der gesamte noch offen
stehende Forderungsbetrag aus sämtlichen Geschäftsbeziehungen
sofort fällig. Forderungen gegenüber HUMBOLDT kann der Kunde nur
mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur aufgrund von
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
geltend machen. 8. HUMBOLDT ist in jedem Fall berechtigt,
zumutbare Teillieferungen vorzunehmen und zu berechnen, die dann
jeweils nach Vorlage der Rechnung zu bezahlen sind. Gesetzliche
Rücktrittsrechte des Kunden bleiben von dieser Regelung unberührt.
V.
Lieferung 1.
Vereinbarte Lieferzeiten werden von HUMBOLDT nach Möglichkeit
eingehalten. Für alle durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung usw.
entstandenen Verzögerungen, Nichtbelieferungen und Beschädigungen
beim Transport haftet HUMBOLDT nicht. Eine Haftung ist insbesondere
auch dann ausgeschlossen, wenn die Lieferung sich durch Verschulden
des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen verzögert oder
unterbleibt. 2. Wenn HUMBOLDT die vereinbarte Lieferzeit nicht
einhalten kann, weil ein Zulieferant die Vertragswaren oder dazu
erforderliche Teile nicht oder nicht rechtzeitig liefert, so haftet
HUMBOLDT nicht. 3. Angegebene Fristen stellen keine Fixtermine
dar. Fixtermine sind als solche im Vertrag ausdrücklich als
Fixtermine gekennzeichnet. 4. Richtige und rechtzeitige
Selbstlieferung bleibt vorbehalten. 5. Ist der Versand der Ware
aus Gründen nicht möglich, die HUMBOLDT nicht zu vertreten hat, so
gilt die Mitteilung über die Bereitstellung der Ware als
Vertragserfüllung. 6. Bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streiks oder Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Ereignisse, die HUMBOLDT nicht zu vertreten hat,
sowie Betriebsstörungen beispielsweise durch Unterbrechung der
Energieversorgung, Rohstoffknappheit, behördliche Eingriffe,
Naturkatastrophen, höhere Gewalt, verlängert sich die Lieferfrist
angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Fertigstellung oder Ablieferung der Vertragswaren von erheblichem
Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Hindernisse während
eines Lieferverzugs auftreten und sie zu Verzögerungen bei
Lieferanten von HUMBOLDT führen. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse wird HUMBOLDT dem Kunden unverzüglich mitteilen. 7.
In Lieferverzug gerät HUMBOLDT erst, wenn der Kunde HUMBOLDT nach
Ablauf der vertraglichen Lieferzeit schriftlich eine Frist von
mindestens 21 Werktagen setzt und diese aus Gründen, die HUMBOLDT zu
vertreten hat, verstreicht. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden
bleiben hiervon unberührt.
VI.
Abnahme und Versand 1.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die HUMBOLDT
nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tag der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Kunden über. Verschuldet der Kunde die
Verzögerung, so lagert die Ware auf dessen Rechnung und auf dessen
Gefahr. 2. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
Es gehen alle Risiken ohne Rücksicht auf die im Einzelfall
vereinbarte Lieferart mit Absendung oder Abholung der Ware auf den
Kunden über. 3. Bei Lieferung, die nicht ab Werk erfolgt, wird
der Transportweg und die Transportart von HUMBOLDT festgelegt. Die
Festlegung erfolgt nach freiem Ermessen unter Ausschluss jeder
Haftung für die günstigste Versandart. 4. Berechnetes
Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. 5. Bleibt der
Kunde nach Anzeige der Bereitstellung durch HUMBOLDT mit der
Übernahme der Ware länger als 14 Tage im Rückstand, so ist
HUMBOLDT nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, den
Vertragspreis sofort einzuziehen. Nacharbeiten, die infolge der
Lagerung bei HUMBOLDT, sind von dem Kunden zu tragen und werden
diesem gesondert in Rechnung gestellt. 6. Wird ein Auftrag aus
einem Grund nicht durchgeführt, der im Verantwortungsbereich des
Kunden liegt, so hat der Kunde auf Verlangen von HUMBOLDT 40 % des
Vertragspreises als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für
entstandene Kosten zu tragen, soweit die Planungen für diese
Vertragswaren bereits abgeschlossen sind. Dem Kunden ist der Nachweis
gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht
oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Ein über
die Schadenspauschale hinausgehender Schadensersatzanspruch bleibt
unberührt. Ist die Vertragsware bereits in der Produktion, so hat
der Kunde in jedem Fall den vereinbarten Vertragspreis zu zahlen. 7.
Im Falle einer Zertifizierungspflicht hat der Kunde das Recht, die zu
exportierende Ware innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige der
Bereitstellung der Vertragsware am vereinbarten Abnahmeort auf
Übereinstimmung mit den für das jeweilige Drittland gültigen
Normen und Bestimmungen hin zu überprüfen und entsprechende
Zertifizierungsmaßnahmen durchzuführen. Auf das Prüfrecht wird
stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung durch den Kunden oder
dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft nicht innerhalb der genannten
Frist vorgenommen wird. In diesem Fall gilt die Ware mit Ablauf der
Frist als ordnungsgemäß geliefert und genehmigt.
VII.
Mängelhaftung 1.
Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Kunden setzt
voraus, dass dieser seiner im Einzelfall nach § 377 HGB bestehenden
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen
ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ab Empfang der Ware,
schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb
von zehn Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich
anzuzeigen. Die vorstehende Verpflichtung zur Anzeige eines Mangels
trifft den Kunden hinsichtlich offensichtlicher Mängel auch dann,
wenn eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nicht
besteht, mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel spätestens
innerhalb von 10 Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich
anzuzeigen sind. 2. Die Untersuchungspflicht des Kunden erstreckt
sich auf die gesamte Lieferung. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die
Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Bemängelte Ware darf
nicht geändert oder in Gebrauch genommen werden. HUMBOLDT ist
Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. 3.
HUMBOLDT leistet zunächst nach ihrer Wahl im Rahmen der
Nacherfüllung Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder der
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Ist HUMBOLDT
zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in
der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene
Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die
Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde berechtigt,
nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung und Schadenersatz im
Rahmen der Haftungsbeschränkung gem. Ziffer VIII. zu verlangen. 4.
Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist HUMBOLDT
lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung
verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der
Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. 5.
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch HUMBOLDT nicht. Die
Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. 6. Für reine
Lohnarbeiten nach Zeichnung des Kunden bzw. mit Materialien, die der
Kunde bereitgestellt hat, haftet HUMBOLDT nur für sach- und
fachgerechte Arbeit und Ausführung. HUMBOLDT ist nicht verpflichtet,
die vom Besteller überlassenen Unterlagen und Materialien zu
überprüfen. 7. Eine Haftung für Mängel übernimmt HUMBOLDT
nicht bei Mängeln, die infolge von natürlicher Abnutzung,
unsachgemäßer Inbetriebnahme, Bedienung und Wartung sowie durch
Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel auftreten und entstehen. Für
Mängel infolge von übermäßiger Beanspruchung sowie nicht von
HUMBOLDT zu vertretenden Gebäude-, Witterungs- und sonstigen
Umwelteinflüssen nach Gefahrenübergang haftet HUMBOLDT nicht. Für
die sachgerechte Einplanung und Kompatibilität der Vertragsware in
eine von HUMBOLDT nicht gelieferte Gesamtanlage haftet HUMBOLDT
nicht. HUMBOLDT haftet nicht, sofern die Vertragsware von fremder
Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden
ist und der auftretende Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit der
Veränderung steht. 8. HUMBOLDT ist zur Nacherfüllung bzw.
Beseitigung von Mängeln an einer Kauf Ware erst dann verpflichtet,
wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Höhe des Wertes der
bereits erbrachten mangelhaften Leistungen erfüllt hat. 9. Ist
HUMBOLDT verpflichtet, beanstandete oder mangelhafte Ware
zurückzunehmen oder erklärt sich HUMBOLDT bereit, Ware
zurückzunehmen, ist der Kunde verpflichtet, HUMBOLDT schriftlich
eine angemessene Frist zur Abholung der Ware zu setzen. Erst nach
Ablauf der Frist ist der Kunde berechtigt, die Ware zurückzusenden.
Erfolgt die Rücksendung der Ware vor Ablauf der Frist, trägt der
Kunde die angefallenen Rücksendungskosten. 10. Sollte sich zu
einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass HUMBOLDT im Rahmen der
Nacherfüllung oder Gewährleistung Kosten oder Aufwendungen getragen
hat, obwohl entweder kein Mangel vorlag oder eine Gewährleistung
nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen war, so hat der
Kunde HUMBOLDT die hieraus entstandenen Kosten und Aufwendungen zu
ersetzen. 11. Die Verjährungsfrist von Mängelansprüche beträgt
zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit keine Ansprüche
aus einer Garantie, Produkthaftungsgesetz oder aufgrund der
Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder aufgrund einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder aufgrund
eines arglistig verschwiegenen Mangels geltend gemacht werden. Dies
gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a
Abs. 1 Nr. 2 BGB und nach den §§ 478, 479 BGB längere
Verjährungsfristen vorsieht. Die Verjährungsfrist im Falle des
Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt ebenfalls
unberührt, sie beträgt fünf Jahre gerechnet ab Lieferung der
mangelhaften Ware. Die Regelungen über die Ablaufhemmung, Hemmung
und den Neubeginn der Verjährungsfristen nach den gesetzlichen
Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
VIII.
Gesamthaftung 1.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, ist eine weitergehende
Haftung als die in VIII. vorgesehene Haftung für Schäden - gleich
aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss
wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche
auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung nach
den vorstehenden Bestimmungen gilt auch, soweit der Kunde anstelle
eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung, Ersatz
nutzloser Aufwendungen verlangt. 2. Vorstehende
Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund
der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der
Vertragsware; für die Haftung für Schäden aufgrund der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz; im Übrigen, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder
ein Mangel arglistig von HUMBOLDT verschwiegen worden ist. 3.
HUMBOLDT haftet weiterhin, sofern HUMBOLDT schuldhaft eine
wesentliche Vertragsverpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht, und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertrauen darf. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4.
Sofern HUMBOLDT schuldhaft eine unwesentliche Vertragspflicht
verletzt, haftet HUMBOLDT nicht für Schäden, die nicht an der
Vertragsware selbst entstanden sind. Insoweit ist die Haftung für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden
ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, sofern HUMBOLDT eine
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie übernommen hat und diese
Garantie die Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden umfasst. 5. Soweit die Haftung von HUMBOLDT
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HUMBOLDT.
IX.
Eigentumsvorbehalt 1.
HUMBOLDT behält sich bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an der
Vertragsware vor. Im Falle laufender Rechnungen gilt dies
ausdrücklich auch für die Forderung aus dem jeweiligen Überschuss.
Scheck- und Wechselhingaben erfolgen nur erfüllungshalber und gelten
erst nach endgültiger Befriedigung ohne Regressgefahr als
Zahlungseingang in diesem Sinne. Soweit HUMBOLDT mit dem Kunden
Bezahlung der Schuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens
vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des
von HUMBOLDT akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt
nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei HUMBOLDT. 2. Der
Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vertragsware, Vereinnahmung des
abgetretenen Kauferlöses, zur Verwendung und/oder Verarbeitung der
Vertragsware und/oder Einbringung der Vertragsware in ein Grundstück
oder einen Gegenstand nur im üblichen ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
berechtigt. 3. Der Kunde tritt sämtliche Forderungen aus der
Weiterveräußerung der Vertragsware in Höhe des Rechnungsbetrages
der Vertragsware (einschließlich Umsatzsteuer) bereits jetzt an
HUMBOLDT ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte
Vertragsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
HUMBOLDT nimmt die Abtretung an. Zu anderen Verfügungen über die
Vertragsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung
ist der Kunde nicht berechtigt. Ist aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen ein Forderungsübergang auf HUMBOLDT nicht
möglich, ist der Kunde nicht zur Weiterveräußerung berechtigt. Im
Falle des Einbaus der Vertragsware in einen anderen Gegenstand im
Rahmen eines Werkvertrages tritt der Kunde sämtliche Forderungen in
Höhe des Rechnungsbetrages der Vertragsware (einschließlich
Umsatzsteuer) aus dem Werkvertrag an HUMBOLDT ab. Zur Einziehung der
Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis, die Forderung durch HUMBOLDT selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. HUMBOLDT wird die Forderung jedoch nicht selbst
einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und/oder die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen durch den
Kunden gemäß Nr. 9 nicht von selbst erloschen ist oder HUMBOLDT die
Einzugsermächtigung aus anderen Gründen widerruft. Ist dies aber
der Fall, kann HUMBOLDT verlangen, dass der Kunde HUMBOLDT die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt. 4.
Wird die Vertragsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für HUMBOLDT, ohne dass
HUMBOLDT hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von
HUMBOLDT. Wird die Vertragsware mit anderen, HUMBOLDT nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt HUMBOLDT das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsbetrages
der Vertragsware (einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Wird die
Vertragsware mit anderen, HUMBOLDT nicht gehörenden, beweglichen
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt HUMBOLDT das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsbetrages
der Vertragsware (einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erwirbt der
Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum,
so überträgt er schon jetzt an HUMBOLDT Miteigentum nach dem
Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vertragsware (einschließlich
Umsatzsteuer) zu den anderen Waren zurzeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im
Eigentum oder Miteigentum von HUMBOLDT stehende Sache, die ebenfalls
als Vertragsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt,
unentgeltlich zu verwahren. 5. Wird Vertragsware vom Kunden,
allein oder zusammen mit HUMBOLDT nicht gehörender Ware, veräußert,
so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der
Vertragsware (einschließlich Umsatzsteuer) mit allen Nebenrechten
vorrangig an HUMBOLDT ab; HUMBOLDT nimmt die Abtretung an. Wenn die
weiterveräußerte Vertragsware im Miteigentum von HUMBOLDT steht, so
erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem
Anteilswert des Miteigentums von HUMBOLDT entspricht. Wird die
Vertragsware vom Kunden in den Gegenstand eines Dritten eingebaut, so
tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es
angeht, anstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe
des Rechnungsbetrages der Vertragsware (einschließlich Umsatzsteuer)
eines solchen auf Einräumung einer Hypothek vorrangig an HUMBOLDT
ab. HUMBOLDT nimmt die Abtretung an. 6. Wird Vertragsware vom
Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder
den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf
Vergütung in Höhe des Wertes der Vertragsware mit allen
Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek, vorrangig an HUMBOLDT ab; HUMBOLDT nimmt die
Abtretung an. Erfolgt der Einbau in das Grundstück des Kunden, so
tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks
oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vertragsware mit allen Nebenrechten vorrangig an HUMBOLDT
ab; HUMBOLDT nimmt die Abtretung an. 7. Ebenso tritt er diejenigen
Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vertragsware
(einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aufgrund des Untergangs,
der Beschädigung, des Diebstahls oder des Abhandenkommens der
Vertragsware gegen einen Dritten zustehen. 8. Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vertragsware oder in
die abgetretenen Forderungen hat der Kunde HUMBOLDT unverzüglich
unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu
unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, HUMBOLDT die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage
zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall. 9.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, bei Durchführung eines außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest
erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen
sowie das Recht zur Weiterveräußerung und zur Vereinnahmung des
abgetretenen Kauferlöses, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vertragswaren von selbst, ohne dass HUMBOLDT die Einzugsermächtigung,
die Weiterveräußerung oder das Recht zum Einbau und zur Verwendung
der Ware ausdrücklich widerrufen muss. 10. Humboldt verpflichtet
sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlagen des Kunden
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die
zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheit obliegt HUMBOLDT.
X.
Gerichtsstand und Erfüllungsort 1.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis sowie aus sonstigen Geschäftsbeziehungen
zwischen dem Kunden und HUMBOLDT ist 53721 Siegburg in Deutschland,
soweit der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist. HUMBOLDT ist auch berechtigt, am Wohn- und Geschäftssitz des
Kunden zu klagen. 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für sämtliche sich aus
der Geschäftsverbindung ergebenden Verbindlichkeiten 53819
Neunkirchen-Seelscheid in Deutschland.